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Ab wann kann Unterhalt verlangt werden?
Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt sind zahlbar von dem Moment an, in dem die Eltern getrennt leben. Wenn allerdings nach der Trennung zunächst kein Unterhalt geltend gemacht wird, kann dieser
rückwirkend – also für die Vergangenheit – grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Unterhaltsansprüche können erst von dem Monat an geltend gemacht werden, in dem der Unterhaltspflichtige schriftlich aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und Unterhalt zu bezahlen. Es kommt darauf an, an welchem Tag der Unterhaltspflichtige das entsprechende Schreiben erhält
Beispiel:
Die Eheleute Müller trennen sich im April 2005. Am 26. Juni 2005 erhält Herr Müller ein Schreiben des Rechtsanwalts der Frau Müller, in dem er aufgefordert wird, sein Einkommen für die vergangenen 12 Monate offen zu legen und Trennungsunterhalt für Frau Müller und Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind Heiner zu zahlen. Herr Müller ist dann verpflichtet, Unterhalt zu zahlen ab dem Monat Juni 2005, da ihm in diesem Monat das Schreiben des Rechtsanwalts zugegangen ist. Es besteht kein Anspruch auf Unterhalt für die Monate April und Mai 2005, obwohl die Ehegatten in dieser Zeit getrennt gelebt haben.
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