Schulden der Eheleute
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Grundsätzlich gilt, dass jeder Ehegatte nur für
die Schulden haftet, bei denen er auch selbst einen
Kreditvertrag unterschrieben hat. Die häufige Auffassung,
wenn man verheiratet sei und keine Gütertrennung
vereinbart habe, würde man für Schulden des
Ehepartners haften, ist falsch. Auch wer keine Gütertrennung
vereinbart hat, haftet nicht für Schulden des Ehepartners.
Wenn Kreditverträge durch
beide Ehegatten gemeinsam unterschrieben wurden, haften
die Eheleute als sog. Gesamtschuldner. Der Darlehensgeber
– also in der Regel die Bank – kann sich
dann aussuchen, von welchem Ehegatten er die Rückzahlung
des Darlehens verlangt. Die Bank kann von jedem Ehegatten
die volle Rückzahlung des Darlehens verlangen,
natürlich nur bis der Kredit vollständig zurückgezahlt
wurde. Hat einer der Ehegatten die gesamten Schulden
A alleine gezahlt, kann er von dem anderen Ehegatten die
Hälfte der gezahlten Beträge ersetzt verlangen.
Beispiel: Eheleute Müller
haben gemeinsam ein Darlehen bei der CC-Bank über
15.000,-- € aufgenommen und sich später getrennt.
Die monatlich Darlehensrate beläuft sich auf 400,--
€. Da Herr Müller berufstätig ist und
Frau Müller als Hausfrau und Mutter kein eigenes
Einkommen hat, verlangt die CC-Bank nach der Trennung
die monatlichen Raten von Herrn Müller. Herr Müller
zahlt die monatlichen Raten in voller Höhe alleine.
Er hat einen Anspruch gegen seine Frau auf Erstattung
der Hälfte der gezahlten Raten, also auf 200,--
€ monatlich.
Da Frau Müller kein eigenes
Einkommen hat, kann sie ihm die Raten nicht erstatten.
Es erfolgt in diesen Fällen in der Regel eine Verrechnung
mit dem zahlbaren Ehegattenunterhalt. Die gezahlten
Kreditraten werden bei der Unterhaltsberechnung wie
folgt berücksichtigt:
Das Nettoeinkommen des Herrn Müller beträgt
1.500,-- €. Von diesem Einkommen wird die monatliche
Kreditrate in Höhe von 400,-- € abgezogen,
so dass das Einkommen des Herrn Müller sich dadurch
auf 1.100,-- € monatlich verringert. Es ist entsprechend
A geringerer Unterhalt zu zahlen.
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