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Scheidungskosten

Können die Kosten einer Scheidung verringert werden?


Wir werden häufig gefragt, ob die Kosten einer Scheidung verringert werden können. Die gesamten Kosten einer Scheidung setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen. Sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten sind gesetzlich geregelt (GKG, RVG). Sie richten sich nach den sogenannten Streitwert. Dieser bemisst sich nach den Einkünften der Ehegatten.

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Es gibt jedoch die Möglichkeit, durch bestimmte Vorgehensweisen im gesetzlichen Rahmen die Kosten günstig zu beeinflussen.


Beauftragung eines Anwaltes

Wenn die Ehegatten sich über die wesentlichen Fragen der Trennung und Scheidung einig sind, kann es beispielsweise ausreichen, wenn nur einer der Ehegatten einen Rechtsanwalt beauftragt. Wie schon an anderer Stelle erklärt, ist vor den Familiengerichten die Beauftragung eines Anwalts vorgeschrieben - es besteht ein sogenannter Anwaltszwang. Allerdings müssen nicht beide Ehegatten jeweils einen eigenen Anwalt beauftragen, es reicht die Beauftragung durch einen Ehegatten aus - der andere Ehegatte muss dem Scheidungsantrag dann nur noch gegenüber dem Gericht zustimmen, dies ist ohne Anwalt möglich. Die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt können also vermieden werden.

Antrag auf 30 %-ige Streitwertreduzierung an das Gericht

Wir beantragen für Sie in unstreitigen Scheidungsangelegenheiten eine Reduzierung des Streitwertes um 30 %. Der Streitwert wird jedoch abschließend im Scheidungstermin nicht durch den Anwalt, sondern durch das Gericht festgesetzt. Unseren Anträgen auf Streitwertreduzierung ist in der Vergangenheit häufig durch die Gerichte entsprechen worden.

Darüber hinaus beantragen wir für jedes minderjährige Kind einen Abzug vom Nettoeinkommen der Eheleute von 250,00 € pauschal je Kind. Monatliche Kreditverbindlichkeiten – außer für Immobilien – ziehen wir ebenfalls bei der Streitwertberechnung vom Nettoeinkommen der Eheleute ab. Dieser Abzüge für Kinder und Verbindlichkeiten bei der Streitwertberechnung sind in der Vergangenheit häufig durch die Gerichte akzeptiert worden. Wir weisen noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass der Streitwert im Scheidungstermin durch das Gericht festgesetzt wird und wir dementsprechend keine Gewähr dafür übernehmen können, ob das Amtsgericht unserem Antrag auf Reduzierung des Streitwertes stattgeben wird.

Verfahrenskostenhilfe

Sofern Sie ein geringes Einkommen haben oder über kein eigenes Einkommen verfügen, stellen wir gerne für Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Bis zum 31.08.2009 hieß es Prozesskostenhilfe, durch eine Gesetzesänderung hat sich die Bezeichnung geändert in Verfahrenskostenhilfe. Sofern das Gericht diesem Antrag stattgibt, werden die Kosten des Anwaltes und die Gerichtskosten durch den Staat übernommen. Genaue Informationen zu den Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe und den Einzelheiten eines Antrages erhalten Sie von den Rechtsanwälten der Kanzlei Schmidt. Wenden Sie sich einfach an uns.


Ermittlung des Streitwertes:

Um den Streitwert zu ermitteln, wird von den Gerichten zunächst das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Eheleute angesetzt. Hinzu kommt ein Streitwert in Höhe von 1.000,-- € oder 2.000,-- € für die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Von diesem Ausgangsbetrag wird dann von den Gerichten für jedes minderjährige Kind ein bestimmter Nettobetrag abgezogen, dies sind in etwa 250,00 € je Kind. Monatliche Kreditraten können ebenfalls in dem meisten Fällen vom Nettoeinkommen abgezogen werden, sofern sie nicht für Grundbesitz gezahlt werden. Die Ermittlung des Streitwertes steht nicht im Ermessen des Anwaltes, sondern ist alleinige Sache des Gerichts. Wir können daher keinerlei Gewähr für die Festsetzung eines bestimmten Streitwertes durch das Gericht geben.

Kosten eines Scheidungsverfahrens

Zur Veranschaulichung dieser abstrakten Zahlen, haben wir Ihnen ein kleines Zahlenbeispiel durchgerechnet.

Beispielsfall (einvernehmliche Scheidung)

Der Ehemann verdient monatlich netto 2.000,00 €, die Ehefrau verdient monatlich netto 1.000,00 €. Es gibt ein minderjähriges Kind. Da sich beide Ehegatten schon untereinander über die Scheidung geeinigt haben, wird nur durch einen Ehegatten ein Rechtsanwalt beauftragt, der andere Ehegatte beauftragt selbst keinen Rechtsanwalt.

Ausgehend von der oben beschriebenen Rechnung ergäbe sich dann der folgende Streitwert:

2.000,00 € (Einkommen des Ehemannes) + 1.000,00 € (Einkommen der Ehefrau) - 250,00 € (Abzug für minderjähriges Kind) = 2.750,00 € x 3 = 8.250,00 €

Wie gezeigt, ergibt sich zunächst ein Streitwert von 8.250,00 €. Wir beantragen in unstreitigen Scheidungsangelegenheiten eine Reduzierung des Streitwertes um 30 %, die jedoch - wie oben gezeigt- ausschließlich im Ermessen des Gerichts steht. Nehmen wir nun einmal an, das Gericht reduziert diesen Streitwert um 30 %, so ergibt sich ein Betrag von 5.775,00 €.

Für das Verfahren zum Versorgungsausgleich wird ein Betrag dazuaddiert, der sich nach der Höhe der zu übertragenden Rentenansprüche richtet. Zur Vereinfachung gehen wir nachfolgend von einem Betrag in Höhe von 1.000,00 € für den Versorgungsausgleich aus, so dass sich der Gesamtstreitwert in diesem Fall erhöht auf 6.775,00 €.

Aus der nachfolgenden Tabelle können Sie jetzt entnehmen, welche einzelnen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren bei einem Streitwert von 6.775,00 € entstehen.

Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG):

302,00 €

Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):

1,3 Verfahrensgebühr

487,50€

1,2 Terminsgebühr

450,00€

Auslagenpauschale

20,00 €

Zwischensumme

957,50€

19% Mehrwertsteuer

181,93€

Summe

1.139,43€



Kosten der Anwalts- und Gerichtsgebühren gesamt:



1.441,43€


Beispielsfall (streitige Scheidung)

Nehmen wir jetzt einmal an, der Ehemann verdient monatlich netto 2.000,00 €, die Ehefrau hat kein Einkommen. Beide Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand. Die Ehegatten streiten jetzt über die Scheidung, den Unterhalt, den Zugewinn und schließlich auch über den sogenannten Versorgungsausgleich. Dann ergeben sich ausgehend von der beschriebenen Berechnungsweise jeweils folgende Streitwerte für die einzelnen Verfahren

Scheidung

6.000,00 €

Unterhalt

7.200,00 €

Zugewinn

10.000,00 €

Versorgungsausgleich

1000,00 €

Streitwert gesamt

24.200,00 €


Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG)

933,00 €

Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):

1,3 Verfahrensgebühr

891,80 €

1,2 Terminsgebühr

823,20 €

Auslagenpauschale

20,00 €

Zwischensumme

1.735,00 €

19% Mehrwertsteuer

329,65 €

Endsumme

2.064,65€


Diese Gebühren fallen für jeden der beiden Rechtsanwälte an, also zusammen


4,129,30 €


Kosten der Anwalts- und Gerichtsgebühren gesamt


5.062,30 €

 

Tabelle für Gerichtskosten und Anwaltsgebühren bei einer einvernehmlichen Scheidung

Wir haben ausgehend von den gerade beschriebenen Berechnungen einmal die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren einer einvernehmlichen Scheidung für Sie zusammengestellt. Dabei sind wird jeweils davon ausgegangen, dass nur ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Sie finden hier die Gesamtkosten für beide Ehegatten.

bei einem Streitwert
bis

Gerichtskosten
in € nach dem GKG

Anwaltsgebühren
in € nach dem RVG

2.500,- €

162,00

502,78

3.000,- €

178,00

586,08

3.500,- €

194,00

669,38

4.000,- €

210,00

752,68

4.500,- €

226,00

835,98

5.000,- €

242,00

919,28

6.000,- €

272,00

1.029,35

7.000,- €

302,00

1.139,43

8.000,- €

332,00

1.249,50

9.000,- €

362,00

1.359,58

10.000,- €

392,00

1.469,65

13.000,- €

438,00

1.588,65

16.000,- €

484,00

1.707,65

19.000,- €

530,00

1.826,65

 

Weitere Möglichkeiten zur Kostenersparnis

Neben den bisher beschriebenen Möglichkeiten, einen Antrag auf Reduzierung des Streitwertes zu stellen, besteht noch eine weitere Möglichkeit, die Scheidungskosten zu verringern. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn beide Eheleute jeweils durch eigene Rechtsanwälte vertreten werden. In diesen Fällen kann im Scheidungstermin auf Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil und die Abfassung von Tatbestands- und Entscheidungsgründen im Scheidungsurteil verzichtet werden. Dann verringern sich die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens deutlich. Dies ist allerdings – wie gesagt – nur möglich, wenn beide Eheleute jeweils durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten werden. Falls nur einer von Ihnen durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten wird, kann versucht werden, vor dem Scheidungstermin einen zweiten Rechtsanwalt „vom Gang“ dazu zu nehmen. Häufig sind die Rechtsanwälte bereit, ohne die Berechnung von Honorar zu einem Scheidungstermin dazu zu kommen und den zweiten Ehegatten kurz zu vertreten - ausschließlich wegen des Verzichts auf Rechtsmittel und wegen des Verzichts auf Tatbestands- und Entscheidungsgründe.

Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit der Kostenersparnis nur, wenn das Scheidungsurteil zum Vollzug im Ausland benötigt wird oder wenn neben den Feststellungen zur Scheidung und zum Versorgungsausgleich noch andere Regelungen im Scheidungsurteil enthalten sind, zum Beispiel Regelungen zum Unterhalt.

Beispielsrechnung für einen Verzicht auf bestimmte Förmlichkeiten des Scheidungsbeschlusses

Bei einem Streitwert von 9.500,00 € müssen Gerichtkosten in Höhe von 392,00 € eingezahlt werden. Wird dann im Scheidungstermin auf Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil und die Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wirksam verzichtet ermäßigen sich die Gerichtskosten je nach Entscheidung des Gerichtes - die nicht der Anwalt trifft - auf 196,00 €, werden also halbiert!


Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit der Kostenersparnis nur, wenn das Urteil zum Vollzug im Ausland benötigt wird oder neben den Feststellungen zur Scheidung und zum Versorgungsausgleich anderweitige Regelungen enthält (z.B. etc. Unterhaltsregelungen).

Die genauen Einzelheiten können Ihnen die Anwälte der Kanzlei Schmidt jederzeit erklären. Sprechen Sie uns doch einfach darauf an.

Kanzlei Theo Schmidt

Kortumstr. 16
44787 Bochum

Telefon: 0 23 4 / 96 48 44 0
Telefax: 0 23 4 / 64 07 74 0

E-Mail: kanzlei@theo-schmidt.de


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