Scheidungskosten – Können diese verringert werden?

Scheidungskosten – Können diese verringert werden?

Wir werden häufig gefragt, ob die Kosten einer Scheidung verringert werden können. Die gesamten Kosten einer Scheidung setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen. Sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten sind gesetzlich geregelt (FamGKG, RVG). Sie richten sich nach den sogenannten Streitwert. Dieser bemisst sich nach den Einkünften der Ehegatten. Es gibt jedoch die Möglichkeit, durch bestimmte Vorgehensweisen im gesetzlichen Rahmen die Kosten günstig zu beeinflussen.

Einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt

Wenn die Ehegatten sich über die wesentlichen Fragen der Trennung und Scheidung einig sind, kann es beispielsweise ausreichen, wenn nur einer der Ehegatten einen Rechtsanwalt beauftragt. Wie schon an anderer Stelle erklärt, ist vor den Familiengerichten die Beauftragung eines Anwalts vorgeschrieben – es besteht ein sogenannter Anwaltszwang. Allerdings müssen nicht beide Ehegatten jeweils einen eigenen Anwalt beauftragen, es reicht die Beauftragung durch einen Ehegatten aus – der andere Ehegatte muss dem Scheidungsauftrag dann nur noch gegenüber dem Gericht zustimmen, dies ist ohne Anwalt möglich. Die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt können also vermieden werden, wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt.

Antrag auf 30 %-ige Streitwertreduzierung an das Gericht

Wir beantragen für Sie in unstreitigen Scheidungsangelegenheiten eine Reduzierung des Streitwertes um 30 %. Der Streitwert wird jedoch abschließend im Scheidungstermin nicht durch den Anwalt, sondern durch das Gericht festgesetzt. Unseren Anträgen auf Streitwertreduzierung ist in der Vergangenheit häufig durch die Gerichte entsprechen worden, wenn es sich um eine unkomplizierte Scheidung handelte. Darüber hinaus beantragen wir für jedes minderjährige Kind einen Abzug vom Nettoeinkommen der Eheleute von 250,00 € pauschal je Kind. Monatliche Kreditverbindlichkeiten – außer für Immobilien – ziehen wir ebenfalls bei der Streitwertberechnung vom Nettoeinkommen der Eheleute ab. Dieser Abzüge für Kinder und Verbindlichkeiten bei der Streitwertberechnung sind in der Vergangenheit häufig durch die Gerichte akzeptiert worden. Wir weisen noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass der Streitwert im Scheidungstermin durch das Gericht festgesetzt wird und wir dementsprechend keine Gewähr dafür übernehmen können, ob das Amtsgericht unserem Antrag auf Reduzierung des Streitwertes stattgeben wird.

Verfahrenskostenhilfe

Sofern Sie ein geringes Einkommen haben oder über kein eigenes Einkommen verfügen, stellen wir gerne für Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Bis zum 31.08.2009 hieß es Prozesskostenhilfe, durch eine Gesetzesänderung hat sich die Bezeichnung geändert in Verfahrenskostenhilfe. Sofern das Gericht diesem Antrag stattgibt, werden die Kosten des Anwaltes und die Gerichtskosten durch den Staat übernommen. Genaue Informationen zu den Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe und den Einzelheiten eines Antrages erhalten Sie von den Rechtsanwälten der Kanzlei Schmidt. Wenden Sie sich einfach an uns.

Ermittlung des Streitwertes

Um den Streitwert zu ermitteln, wird von den Gerichten zunächst das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Eheleute angesetzt. Schließlich muss der Streitwert für das Versorgungsausgleichsverfahren hinzugerechnet werden. Der Streitwert für dieses Verfahren hängt vom Einzelfall ab. Für den so genannten Versorgungsausgleich, also die Teilung der Rentenansprüche der Eheleute aus der Ehezeit wird bei der Streitwertberechnung ein Streitwert in Höhe von 20 % des gemeinsamen dreifachen Monatsnettoeinkommens der Eheleute angesetzt, mindestens jedoch 1.000,–. Dies betrifft den Fall, dass beide Eheleute jeweils nur Rentenansprüche in der Deutschen Rentenversicherung besitzen. Falls noch weitere Rentenansprüche, z.B. betriebliche Rentenansprüche oder eine Riesterrente bestehen, erhöht sich der Streitwert für den Versorgungsausgleich. Von diesem Ausgangsbetrag wird dann von den Gerichten für jedes minderjährige Kind ein bestimmter Nettobetrag abgezogen, dies sind in etwa 250,00 € je Kind. Monatliche Kreditraten können ebenfalls in dem meisten Fällen vom Nettoeinkommen abgezogen werden, sofern sie nicht für Grundbesitz gezahlt werden. Die Ermittlung des Streitwertes steht nicht im Ermessen des Anwaltes, sondern ist alleinige Sache des Gerichts. Wir können daher keinerlei Gewähr für die Festsetzung eines bestimmten Streitwertes durch das Gericht geben.

Kosten eines Scheidungsverfahrens

Zur Veranschaulichung dieser abstrakten Zahlen, haben wir Ihnen ein kleines Zahlenbeispiel für eine einvernehmliche Scheidung durchgerechnet. Bitte berücksichtigen Sie jedoch, dass der Streitwert ausschließlich durch das Gericht festgesetzt wird, und auch ein Anwalt nur in einem eng umgrenzten Rahmen bestimmte Anregungen zur Festsetzung geben kann. Beispielsfall (einvernehmliche Scheidung) Der Ehemann verdient monatlich netto 2.000,00 €, die Ehefrau verdient monatlich netto 1.000,00 €. Es gibt ein minderjähriges Kind. Da sich beide Ehegatten schon untereinander auf eine einvernehmliche Scheidung geeinigt haben, wird nur durch einen Ehegatten ein Rechtsanwalt beauftragt, der andere Ehegatte beauftragt selbst keinen Rechtsanwalt. Ausgehend von der oben beschriebenen Rechnung ergäbe sich dann der folgende Streitwert: 2.000,00 € (Einkommen des Ehemannes) + 1.000,00 € (Einkommen der Ehefrau) – 250,00 € (Abzug für minderjähriges Kind) = 2.750,00 € x 3 = 8.250,00 € Wie gezeigt, ergibt sich zunächst ein Streitwert von 8.250,00 €. Wir beantragen immer eine Reduzierung des Streitwertes um 30 %, die jedoch – wie oben gezeigt- ausschließlich im Ermessen des Gerichts steht. Nehmen wir nun einmal an, das Gericht reduziert diesen Streitwert um 30 %, so ergibt sich ein Betrag von 5.775,00 €. Schließlich muss der Streitwert für das Versorgungsausgleichsverfahren hinzugerechnet werden. Der Streitwert für dieses Verfahren hängt vom Einzelfall ab. Für den so genannten Versorgungsausgleich, also die Teilung der Rentenansprüche der Eheleute aus der Ehezeit wird bei der Streitwertberechnung ein Streitwert in Höhe von 20 % des gemeinsamen dreifachen Monatsnettoeinkommens der Eheleute angesetzt, mindestens jedoch 1.000,–. Dies betrifft den Fall, dass beide Eheleute jeweils nur Rentenansprüche in der Deutschen Rentenversicherung besitzen. 2.000,00 + 1.000,00 = 3.000,00 x 3 = 9.000,00 x 20% = 1.800,00 Somit ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 7.575,00. Falls noch weitere Rentenansprüche, z.B. betriebliche Rentenansprüche oder eine Riesterrente bestehen, erhöht sich der Streitwert für den Versorgungsausgleich. Aus der nachfolgenden Tabelle können Sie jetzt entnehmen, welche einzelnen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren bei einem Streitwert von 7.575,00 € entstehen.
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Antrag zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Dieses Formular bitte vollständig ausfüllen und absenden.

A. Persönliche Daten der Ehegatten
I. Lebenspartner(in) 1
II. Lebenspartner(in) 2
III. Letzte gemeinsame Adresse
IV. Daten der Begründung der Lebenspartnerschaft
B. Angaben zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Der Aufhebung der Lebenspartnerschaft stimmt der andere Lebenspartner zu?*
Es gibt einen Lebenspartnerschaftsvertrag bzw. notarielle Trennungsvereinbarung. *
Versorgungsausgleich ausgeschlossen *
Nettoverdienst
Gerichtsgebühren *
Verbindlichkeiten pro Monat (Summe)
C. Weitere Angaben
D. Vollmacht
Hiermit erteile ich Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt, Massenbergstr. 11 in 44787 Bochum, folgende Vollmacht: Herrn Rechtsanwalt Theo Schmidt wird hiermit die Vollmacht zur Vertretung meiner Interessen in meiner Familienrechtsangelegenheit erteilt. Die Vollmacht umfasst die Befugnisse zur Antragstellung auf Scheidung der Ehe, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften.

Kostenvoranschlag für Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Dieses Formular bitte vollständig ausfüllen und via Internet absenden. Sie erhalten dann einen unverbindlichen Kostenvoranschlag über die Höhe der Anwaltsgebühren und Gerichtskosten. Damit haben Sie schon im Vorfeld einen Überblick über die Kosten einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Darlehensraten pro Monat (Summe)
Monatliche Darlehensraten ziehen wir bei der Streitwertberechnung vom Einkommen zu Ihren Gunsten ab. Leider akzeptieren die Gerichte keine Kreditraten für Immobilien. Bitte geben Sie in den Feldern Ehefrau und Ehemann die Darlehensrate an die von demjenigen bezahlt werden.
Nur Darlehensraten ohne Raten für Immobilien (keine Miete, Verischerungen usw.)