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Welches Gericht für das Scheidungsverfahren zuständig?

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Es ist gesetzlich geregelt, welches Gericht für das Scheidungsverfahren zuständig ist und es ist immer nur ein einziges Gericht zuständig.

Ohne Bedeutung für die Zuständigkeit des Gerichts ist, an welchem Ort der Rechtsanwalt seine Kanzlei hat.

Zuständig für Scheidungsverfahren sind die Amtsgerichte.

1.
Wenn aus der Ehe noch minderjährige Kinder hervorgegangen sind, ist zuständig für ein Scheidungsverfahren das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt.
Beipiel: Die Ehefrau mit den Kindern wohnt in München und der Ehemann in Nürnberg. Das Amtsgericht München ist zuständig, da dort die Ehefrau zusammen mit den Kindern lebt.

2.
Wenn es keine minderjährigen Kinder gibt, ist das Amtsgericht zuständig, an dem Ort wo die Eheleute zuletzt zusammen gelebt haben, falls einer der Eheleute noch an diesem Ort wohnt.
Beipiel: Die Ehefrau wohnt in Köln und der Ehemann in Bonn, während die Eheleute zuletzt in Bonn zusammen gelebt haben. Das Amtsgericht Bonn ist zuständig, da dort die Eheleute zuletzt zusammen gelebt haben und ein Ehegatte noch dort wohnt.

3.
Wenn es keine minderjährigen Kinder gibt und keiner der Ehegatten mehr in dem Ort lebt, in dem man früher zusammen gelebt hat: Es ist das Amtsgericht zuständig in dem Ort, an dem der andere Ehegatte lebt, an den der Scheidungsantrag zugestellt werden soll.
Beispiel: Die Eheleute haben zuletzt in Berlin zusammen gelebt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Ehemann wohnt in Dresden und die Ehefrau in Essen. Der Ehemann stellt den Scheidungsantrag. Dann ist das Amtsgericht Essen zuständig, da an diesem Ort die Ehefrau lebt.

4.
Ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, weil z.B. beide Ehegatten im Ausland leben, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.