Welches Gericht für das Scheidungsverfahren zuständig?
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Es ist gesetzlich geregelt, welches Gericht für
das Scheidungsverfahren zuständig ist und es ist
immer nur ein einziges Gericht zuständig.
Ohne Bedeutung für die Zuständigkeit des
Gerichts ist, an welchem Ort der Rechtsanwalt seine
Kanzlei hat.
Zuständig für Scheidungsverfahren sind die
Amtsgerichte.
1.
Wenn aus der Ehe noch minderjährige Kinder hervorgegangen
sind, ist zuständig für ein Scheidungsverfahren
das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte mit den gemeinsamen
minderjährigen Kindern lebt.
Beipiel: Die Ehefrau mit den Kindern wohnt in München
und der Ehemann in Nürnberg. Das Amtsgericht München
ist zuständig, da dort die Ehefrau zusammen mit
den Kindern lebt.
2.
Wenn es keine minderjährigen Kinder gibt, ist das
Amtsgericht zuständig, an dem Ort wo die Eheleute
zuletzt zusammen gelebt haben, falls einer der Eheleute
noch an diesem Ort wohnt.
Beipiel: Die Ehefrau wohnt in Köln und der Ehemann
in Bonn, während die Eheleute zuletzt in Bonn zusammen
gelebt haben. Das Amtsgericht Bonn ist zuständig,
da dort die Eheleute zuletzt zusammen gelebt haben und
ein Ehegatte noch dort wohnt.
3.
Wenn es keine minderjährigen Kinder gibt und keiner
der Ehegatten mehr in dem Ort lebt, in dem man früher
zusammen gelebt hat: Es ist das Amtsgericht zuständig
in dem Ort, an dem der andere Ehegatte lebt, an den
der Scheidungsantrag zugestellt werden soll.
Beispiel: Die Eheleute haben zuletzt in Berlin zusammen
gelebt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Der Ehemann wohnt in Dresden und die Ehefrau in Essen.
Der Ehemann stellt den Scheidungsantrag. Dann ist das
Amtsgericht Essen zuständig, da an diesem Ort die
Ehefrau lebt.
4.
Ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, weil z.B.
beide Ehegatten im Ausland leben, so ist das Amtsgericht
Berlin-Schöneberg zuständig.
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