Steuerrechtliche Bezüge im Scheidungsverfahren
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Steuerrechtliche Bezüge im Scheidungsverfahren
und bei der Gewährung oder bei dem Bezug von Unterhaltsleistungen:
1. Die Wahl der Steuerklassen
Bei der Wahl der Steuerklassen der Ehegatten bestimmen
die Ehegatten wie hoch die monatliche Vorauszahlung
an Einkommenssteuer aus den Einzeleinkommen der Ehegatten
sein soll. Die am Ende des Veranlagungszeitraumes (Jahres)
festgesetzte und damit tatsächlich zu zahlende
Einkommenssteuer hat hiermit zunächst nichts zu
tun, denn diese tatsächlich zu entrichtende Steuer
hängt von dem zu versteuernden Gesamteinkommen
ab, welches entweder nach der „Grund-„ oder
nach der „Splittingtabelle“ zu versteuern
ist (siehe hierzu unter 2. Veranlagungsarten).
Grundsätzlich sind die Ehegatten in der Wahl der
Steuerklassen frei. Bei einer Besteuerung beider Ehegatteneinkünfte
nach der Steuerklasse IV (Regelsteuerklasse bei Doppelverdienern)
kommt es in der Regel bei gleichen oder nur geringfügigen
Abweichungen in der Einkommenshöhe zu keiner großen
Überzahlung der Einkommenssteuervorauszahlung.
Je Höher aber die Einkommensdifferenz ausfällt,
desto wahrscheinlicher ist ein Überzahlung der
Einkommenssteuer in dieser Steuerklassenkombination.
Hier kann sich die Wahl der Steuerklassenkombination
III/V als sinnvoll erweisen, da hier das höhere
der beiden Einkommen niedriger versteuert und das niedrigere
Einkommen höher versteuert wird, was in der Praxis
dazu führt, dass eine Überzahlung der Einkommenssteuervorauszahlung
geringer wird oder eine Unterzahlung eintritt, die Ehegatten
hierdurch aber monatlich durch diese Versteuerung mehr
Geld zur Verfügung haben.
Die Höhe der tatsächlich nach dem Gesamteinkommen
zu entrichteten Steuern bleibt aber gleich. Diese richtet
sich nach der nachfolgend näher erläuterten
„Veranlagungsart“.
2. Veranlagungsarten
Die Einzelveranlagung (für Ledige, Geschieden,
Verwitwete) ist von den Veranlagungsformen der Ehegatten
(auch der getrennt lebenden Ehegatten) zu unterscheiden.
Dabei hat die Einzelveranlagung nichts mit der getrennten
Veranlagung zu tun.
Leben die Ehegatten während des betreffenden Veranlagungszeitraumes
(Jahres)
- in einer gültigen Ehe
- und unbeschränkt steuerpflichtig sind (i.d.R.
wenn beide den Wohnsitz oder den gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben) und
- nicht dauerhaft voneinander getrennt
können die Ehegatten wählen ob sie zusammen
oder getrennt steuerlich veranlagt werden wollen.
Bei der Zusammenveranlagung wird für die Berechnung
der Einkommenssteuer die so genannte „Splittingtabelle“
und nicht die „Grundtabelle“ herangezogen.
Dies führt dazu, dass die Einkommenssteuer aus
der Hälfte des zu versteuernden Einkommens berechnet
und anschließend verdoppelt wird.
Einen Vorteil haben die Ehegatten daher bei dieser Veranlagungsart
dann nicht,
- wenn jeder der Ehegatten ein zu versteuerndes Einkommen
von mindestens 52.152.- € haben und daher beide
ohnehin dem Spitzensteuersatz unterliegen, oder
- beide Ehegatten gleich hohes Einkommen (Besteuerungsgrundlagen)
haben.
Liegen die Einkünfte der Ehegatten unterhalb dieser
Grenze so könnte man pauschaliert sagen, dass die
steuerliche Ersparnis mit der Differenz der beiden Erwerbseinkünfte
wächst.
3. Gemeinsame Veranlagung in der Trennungszeit?
Die Berechtigung der Ehegatten die gemeinsame steuerliche
Veranlagung zu wählen endet in dem Jahr in dem
eine der vorgenannten Voraussetzungen wegfällt,
d.h. in der Regel im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr.
Eine gemeinsame steuerliche Veranlagung kann also auch
in einem Jahr erfolgen in dem die Parteien lediglich
einen Tag zusammen gelebt haben.
Ausnahmsweise kann eine gemeinsame Veranlagung auch
noch in einem Jahr in Betracht kommen, in dem die Eheleute
eigentlich getrennt gelebt haben aber ein kurzfristiger
Versöhnungsversuch unternommen worden ist, wenn
während seiner Dauer die Absicht bestand, die Lebens-
und Wirtschaftsgemeinschaft wieder herzustellen. Die
Beweispflicht liegt hier im Zweifel bei dem jeweiligen
Ehepartner der sich darauf berufen will.
Will einer der Ehegatten nach der Ehescheidung im selben
Jahr erneut heiraten, so besteht das Recht zur gemeinsamen
Veranlagung ungeachtet der anderen Voraussetzungen nur
für die neu einzugehende (zweite) Ehe.
4. Streit über die steuerliche Veranlagung?
Immer wieder kommt es zwischen den getrennt lebenden
Eheleuten zu Streit darüber ob der eine Ehegatten
dem Wunsch des andern Ehegatten auf gemeinsame steuerliche
Veranlagung zustimmen muss. Grundsätzlich ist es
hier tatsächlich so, dass der andere Ehegatten
der gemeinsamen Veranlagung zustimmen muss, dies aber
nur unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte, der
die gemeinsame Veranlagung (meist wegen zu erwartender
Steuervorteile) begehrende Ehegatte Ihm gegenüber
Zusichert die daraus für den anderen Ehegatten
entstehenden Nachteile auszugleichen.
Und Achtung, dies meint nicht
nur die steuerlichen Nachteile, die beispielsweise dadurch
entstehen, dass Unterhaltszahlungen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten
unter Umständen zu versteuern sind, sondern alle
Nachteile auch außerhalb des Steuerrechts, dies
kann z.B. die Pflicht des Unterhaltsberechtigten zu
einer eigenen Krankenversicherung bedeuten, wenn das
Einkommen durch den gezahlten Unterhalt eine entsprechende
Höhe Erreicht!
Hier sollte also in jedem Fall ganz genau, ggf. unter
Zuhilfenahme eines Steuerberaters gerechnet werden.
5. Geltendmachung von Unterhalt in der Steuererklärung?
Grundsätzlich können gem. § 10 Abs.
Nr.1 EStG Unterhaltsleistungen bis zu einem Betrag i.H.v.
13.805.-€ als Sonderausgaben geltend gemacht werden,
was der zuvor beschriebenen Einwilligung des anderen
Ehegatten bedarf (Ausfüllen der Anlage U).
Weigert sich der Unterhaltsberechtigte die Anlage U
zu unterschrieben kann der Unterhaltsverpflichtete entweder
ein gerichtliches Verfahren hierzu anstrengen, was natürlich
mit Kosten und erheblichem Zeitaufwand verbunden ist,
oder aber die Möglichkeit nutzen die Unterhaltszahlungen
als außergewöhnlich Belastungen gem. §
33a Abs. 1 EStG steuerlich geltend zu machen (wenn hierfür
die weiteren Voraussetzungen vorliegen). Dies geht hier
zwar nur bis zu einem Betrag i.H.v. 7.680.-€, dafür
geht es aber ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten.
Hier können Sie z.B. aber auch versuchen die Kosten
einer Vaterschaftsfeststellung als besondere Belastung
(nach Abzug der zumutbaren Belastungen gem. § 33
Abs. 3 EStG) geltend machen.
Für Kindesunterhalt gilt dies freilich nicht,
sondern nur für den Ehegattenunterhalt. Ausnahmsweise
kann Kindesunterhalt als besondere Belastung im Sinne
dieser Vorschrift dann anzusetzen sein, wenn das Kind
im Ausland lebt oder sich im Wehr-/ oder Zivildienst
befindet und daher kein Kindergeld erhält.
6. Wer kann die Kinderfreibeträge nutzen?
Der Kinderfreibetrag steht den Eltern des Kindes zu
gleichen Teilen zu. Eine Übertragung des anteiligen
Kinderfreibetrages kann nicht mehr durch die übereinstimmende,
einvernehmliche Erklärung der Eltern herbeigeführt
werden. Eine Übertragung ist aber in der gesetzlichen
Vorschrift des § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG vorgesehen,
wenn der andere Elternteil seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht
nicht oder nur sehr unzureichend nachkommt. Dies prüft
das Finanzamt eigenständig, wenn der eine Elternteil
dort die Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrages
beantragt.
7. Steuerschulden aus gemeinsamer Veranlagung
Es geht in diesem Zusammenhang aber nicht immer nur
um die Möglichkeiten Unterhaltszahlungen steuerlich
zu seinem Vorteil zu nutzen, wie dies im Rahmen der
vorgenannten Varianten möglich ist.
Was aber tun wenn nicht wie gewünscht eine Steuererstattung
sondern eine Nachzahlung ansteht, d.h. es um eine Steuerschuld
geht, die auf einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung
beruht?
Grundsätzlich sind die Eheleute hier für die
Steuerschulden als Gesamtschuldner gegenüber dem
Finanzamt jeweils in voller Höhe der Steuerschulden
haftbar (§44 Abs. 1 AO). Dies würde in manchen
Fällen zu existenzbedrohlichen Situationen führen.
Daher hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen
gem. §§ 268 ff. AO eine Aufteilung der steuerlichen
Gesamtschuld vornehmen zu lassen, wobei als Aufteilungsmaßstab
eine fiktive getrennt Veranlagung ist.
Dieser Antrag kann auch nach bereits erfolgter Festsetzung,
ja sogar nach Einleitung der Vollstreckung aus dem in
Rede stehenden Steuerbescheid beantragt werden.
In allen Fällen in denen mit einem steuerlich
relevanten Zusammenhang wird es in der Regel sinnvoll
sein zur Vermeidung von Streitigkeiten rechtzeitig eine
Vereinbarung zur Regelung der steuerlichen Fragen zwischen
den Ehegatten herbeizuführen.
8. Zugewinnausgleich
Dem Grunde nach sind die Ansprüche der Ehegatten
untereinander auf Ausgleich des Zugewinns Ansprüche,
die auf eine Ausgleichszahlung gerichtet sind. Diese
fallen als solche gänzlich in den Vermögensbereich
und sind damit steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Gleiches gilt daher natürlich auch für Kosten
die mit der Realisierung oder Erfüllung dieses
Anspruches in Verbindung stehen.
Äußerste Vorsicht
sollte aber walten, wenn die Eheleute, was in der Praxis
nicht selten vorkommt, beabsichtigen ihre vermögensrechtlichen
Positionen anderweitig auseinanderzusetzen. Werden neben
einer reinen Ausgleichzahlung andere Wirtschaftsgüter
übertragen handelt es sich möglicherweise
sehr wohl um einen steuerrechtlich relevanten Vorgang.
Auch bei den Schlagworten „Spekulationsgeschäft“
(Weiterveräußerung einer angeschafften Immobilie
i.S.d. § 23 EStG), Betriebsaufspaltung oder Übertragung
von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (bei nicht
unwesentlicher Beteiligung) sollte Sie aufhorchen lassen!
Hier besteht in Einzelfragen dringender Beratungsbedarf,
damit es später kein böses Erwachen gibt.
9. Versorgungsausgleich
Im Versorgungsausgleich findet in der Regel der öffentlich-rechtliche
Versorgungsausgleich statt, d.h. es werden durch „Realsplitting“,
„Qausi-Realsplitting“ o.ä. Rentenanwartschaften
übertragen wodurch der begünstigte eine eigenständige
Einkommensquelle im Alter erhält, die derjenige
dann selbst zu versteuern hat.
Anders ist es bei dem so genannten schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich bei dessen Durchführung i.d.R.
der Ausgleich durch die Zahlung einer Geldrente an den
dann geschiedenen Ehegatten bewirkt wird. Diese Zahlungen
können nun i.d.R. als dauernde Belastung in voller
Höhe gem. § 10 Abs. 1 Nr.1a EStG steuerlich
geltend gemacht werden.
Gleiches gilt übrigens auch, wenn der Ausgleich
durch Abtretung eine Teils eines Versorgungsanspruches
an dien berechtigten Ehegatten erfolgt, denn die steuerliche
Behandlung der Versorgungsleistung bleibt gleich, d.h.
diese werden weiterhin beim Verpflichteten erfasst.
Diese Aufstellung ist nicht abschließend, so
dass in jeden Fall eine rechtliche oder steuerliche
Beratung erfolgen sollte.
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