Eigentumswohnung oder Eigenheim bei Trennung und Scheidung
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1. Darlehen zur Eigentumswohnung oder Eigenheim bei
Trennung und Scheidung
Auch nach einer Trennung oder Scheidung muss den Kredit
zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung
oder eines Eigenheim derjenige Ehegatte abzahlen, der
den Kreditvertrag unterschrieben hat. Dies gilt unabhängig
davon, ob einer der Eheleute ausgezogen ist oder ob
die Eheleute geschieden sind. Wenn also beide Eheleute
den Kreditvertrag unterschrieben haben, müssen
auch weiterhin beide Eheleute den Kredit abzahlen. Auch
derjenige Ehegatte, der ausgezogen ist, bleibt weiterhin
in der Verpflichtung zur Begleichung des Kreditvertrages.
Wenn nur ein Ehegatte den Kreditvertrag alleine unterzeichnet
hat, muss auch nach einer Trennung oder Scheidung dieser
Ehegatte den Kredit weiter abzahlen, selbst wenn er
aus der Eigentumswohnung oder aus dem Eigenheim ausgezogen
sein sollte.
2. Verkauf von Eigentum oder Haus nach Trennung und
Scheidung
Nach rechtskräftiger Ehescheidung kann jeder Ehegatte
verlangen, dass eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim
verkauft wird.
Vor der Ehescheidung kann die Immobilie in der Regel
nur verkauft werden, wenn beide Eheleute dem Verkauf
zustimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob beide
Ehegatten Eigentümer der Immobilie sind oder ob
nur ein Ehegatte Eigentümer der Immobilie ist.
Nach rechtskräftiger Ehescheidung kann jeder Ehegatte
von dem anderen Ehegatten die Zustimmung zum Verkauf
verlangen. Sofern die Zustimmung nicht erteilt wird,
kann der andere Ehegatte beim Amtsgericht einen Antrag
auf Teilungsversteigerung des Grundbesitzes stellen.
Dies ist in der Regel keine gute Lösung, da bei
einer Versteigerung häufig kein guter Verkaufspreis
erzielt wird. Daher sollte der Grundbesitz möglichst
einvernehmlich durch beide Eheleute gemeinsam verkauft
werden.
3. Aufteilung des Kaufpreises
Wenn beide Eheleute zu je ½ Miteigentümer
der Immobilie sind, wird der Kaufpreis zwischen den
Eheleuten zu je ½ aufgeteilt. Dies ist unabhängig
davon, wie viel Kapital jeder Ehegatte beim Kauf der
Immobilie aufgebracht hat. Sofern auf dem Grundbesitz
Verbindlichkeiten bestehen, müssten diese zunächst
aus dem Kaufpreis abgelöst werden. Der verbleibende
Restkaufpreis ist sodann zwischen den Eheleuten hälftig
aufzuteilen, wenn sie zu je ½ Miteigentümer
sind. An diesem Ergebnis kann sich allerdings durch
den Zugewinnausgleich noch etwas ändern.
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