Grundsätzlich müssen die Eheleute ein Jahr lang getrennt gelebt haben, bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann.
Das Trennungsjahr muss auch eingehalten werden, wenn die Ehe nur sehr kurz war. Sogar, wenn die Eheleute gar nicht zusammen gelebt haben, muss ein Trennungsjahr abgewartet werden.
Wenn Sie über uns die Scheidung einreichen, kann in der Regel schon nach einer Trennungszeit von 10 Monaten die Scheidung eingereicht werden.
Wenn beide Ehegatten ein übereinstimmendes Trennungsdatum angeben, prüft das Gericht nicht, ob das Trennungsdatum zutrifft. Es müssen also keine Meldebescheinigungen vorgelegt werden und es wird nicht überprüft, ob die Eheleute tatsächlich innerhalb einer Wohnung oder innerhalb eines Hauses getrennt gelebt haben.
Wenn unterschiedliche Trennungsdaten angegeben werden, muss bewiesen werden, dass die Trennung tatsächlich zum mitgeteilten Termin erfolgt ist.
Im Fall einer sogenannten Härtescheidung kann der Scheidungsantrag noch früher gestellt werden. Dies ist dann der Fall, wenn einem Ehegatten das Abwarten des Trennungsjahres nicht zuzumuten ist. Diese kommt z. B. dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte gewalttätig war oder wenn es um Alkohol- oder Drogenmissbrauch geht. Wenn eine Härtescheidung in Betracht kommt, sollte die Angelegenheit unbedingt mit einem Rechtsanwalt besprochen werden um zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Härtescheidung gegeben sind.
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