Kindesname/Namensänderung
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Kommt ein Kind zur Welt eröffnet das heutige Namensrecht
in verschiedenen Konstellationen den Eltern verschiedene
Möglichkeiten zu verfahren.
Haben die Eltern des Kindes vor dessen Geburt geheiratet
und einen gemeinsamen Familiennamen gewählt, so
bekommt automatisch auch das Kind diesen Namen zugewiesen.
Für Eltern ohne gemeinsamen Namen, die für
das Kind aber die elterliche Sorge gemeinsam ausüben
besteht ein Wahlrecht zwischen den Nachnamen der beiden
Elternteile. Wird dieser Name von den Eltern bestimmt,
so erhalten auch alle weiteren Kinder dieser Eltern
in dieser Konstellation dann den selben Namen.
Werden sich die Eltern nicht einig über den Namen
entscheidet das Familiengericht auf Antrag welcher der
beiden Elternteile den Nachnamen des Kindes bestimmen
soll.
Etwas anderes gilt, wenn einer der Eltern die elterliche
Sorge allein ausübt, denn dann erhält das
Kind im Regelfall den Nachnamen des sorgeberechtigten
Elternteiles, es sei denn, beide Eltern erklären
übereinstimmend einen anderen Familiennamen des
Kindes.
Dementsprechend ist es nach aktuell geltendem Namensrecht
unzulässig, für die Kinder einen Doppelnamen
zu bilden.
Für den Fall der Scheidung stellt sich aufgrund
der vorbenannten vielseitigen Möglichkeiten häufig
die Frage, wie mit dem Nachnamen des Kindes weiter zu
verfahren ist.
Die gesetzliche Regel sieht vor, dass das Kind auch
für den Fall der Scheidung der Eltern den Familiennamen
behält, der sich aus den o.g. Möglichkeiten
ergeben hat.
Für den Fall der Wiederheirat eines Elternteiles,
bei dem sich das Kind aufhält, bei dem der Elternteil
einen neuen Familiennamen erhält, kann auch das
Kind den Namen der neuen Familien annehmen (sogen. Einbenennung),
wenn beide Elternteile zustimmen.
Nicht selten verweigern Elternteile aber die Zustimmung
zu dieser Einbenennung aus Angst, dass durch die Namensänderung,
die häufig einen entscheidenden Teil der persönlichen
Bindung zwischen Kind und Elternteil ausmacht, negativen
Einfluss auf das Verhältnis Eltern-Kind hat.
In diesen Fällen kann die Zustimmung des anderen
Elternteils durch einen Beschluss des Familiengerichts
(zuständig sind hierfür in erster Instanz
das Amtsgericht / Rechtspfleger) ersetzt werden, wenn
die Namensänderung zum Wohle des Kindes zwingend
erforderlich ist.
Die hiezu bestehende gesetzliche Regelung wird durch
die erkennenden Gerichte sehr restriktiv, d.h. zurückhaltend,
ausgelegt. Einen solchen familiengerichtlichen Beschluss
zur Namensänderung erhält man in der Regel
nur, wenn wirklich wichtige Gründe vorliegen. Mit
der Argumentation das Kind könne sich mit dem neuen
Familiennamen besser in die Familie integrieren, wird
es in der Regel nicht getan sein.
Dahinter steht auch noch ein pragmatischer Gedanke,
geht nämlich diese weitere Ehe des Ehegatten zuende
und nimmt dieser nach der Scheidung wieder seinen vorehelichen
Namen an, so kann die Situation entstehen, dass das
Kind plötzlich den Namen einer Familie trägt,
zu der es anschließend in der Regel noch weniger
Bezug haben wird, als zu seinem leiblichen Elternteil,
dessen Namen er ursprünglich abgegeben hat.
Die Frage nach einem Namensänderungsverfahren sollte
daher reiflich überlegt sein.
Über das gegen die Entscheidung des Amtsgerichts
zulässige Rechtsmittel der Beschwerde entscheiden
die Oberlandesgerichte.
Andere Möglichkeiten zur Namensänderung richten
sich ausschließlich nach dem Namensrechtsänderungsgesetz
für dessen Durchführung die örtlichen
Ordnungsämter zuständig sind. Eine derartige
Namensänderung muss ebenfalls auf sehr wichtige
Gründe von erheblichem Gewicht gestützt werden
(z.B. Missbrauchshandlungen des namengebenden Elternteils
gegenüber dem Kind o.ä.).
Gegen einen ablehnenden Bescheid des Ordnungsamtes
steht dann nur der Verwaltungsrechtsweg offen, wobei
die dortigen Verfahren in der Regel sehr lange dauern.
Zusammenfassend kann man also sagen, dass Namen im
deutschen Recht im wahrsten Sinne des Wortes extrem
anhänglich sind; es ist gar nicht so leicht sie
(wieder) los zu werden.
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