Kosten einer Lebenspartnerschaft Aufhebung
Wie können die Kosten einer Partnerschaftsaufhebung
verringert werden?
Rechtsanwaltsgebühren fallen im Aufhebungsverfahren für jeden beauftragten
Rechtsanwalt an, so dass, wenn beide Partner anwaltlich vertreten sind,Gebühren
für zwei Rechtsanwälte zahlbar sind. Wenn die Partner sich über die wesentlichen
Fragen der Trennung und Aufhebung einig sind, kann es ausreichen, wenn
nur einer der Partner einen Rechtsanwalt beauftragt. Die Kosten für einen
zweiten Rechtsanwalt können dann vermieden werden. Das Gesetz schreibt
vor, dass der Aufhebungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden
darf. Daher muss derjenige Partner, der die Aufhebung beantragt, einen
Rechtsanwalt beauftragen. Der andere Partner muss nicht unbedingt durch
einen Rechtsanwalt vertreten werden.
Bei einer einvernehmlichen Aufhebung besteht die Möglichkeit, den Streitwert
um 25 Prozent zu reduzieren. Die Streitwertreduzierung wird von den meisten
Gerichten akzeptiert. Ich werde daher bei einer Beauftragung versuchen,
im Falle einer einvernehmlichen Partnerschaftsaufhebung die Kosten zu
reduzieren.
Sollten Sie über kein Einkommen oder geringes Einkommen verfügen, haben
Sie ggf. Anspruch auf Prozeßkostenhilfe. Dann werden die Anwalts- und
Gerichtskosten vom Staat getragen. Ob dies für Sie in Betracht kommt,
können Sie mit der Excel-Datei "Prozesskostenhilfe-Berechnung"
unter der Seite "Downloads" prüfen. Einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe
können Sie ebenfalls unter "Downloads" herunterladen. Diesen
füllen Sie bitte aus und übersenden mir den Antrag im Original, gemeinsam
mit der Partnerschaftsurkunde und der Vollmacht. Sofern Fragen zur Ausfüllung
des Formulars bestehen, können Sie mich selbstverständlich anrufen oder mir eine e-mail schicken.
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren wird geregelt im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz),
welches für alle Rechtsanwälte gilt. Die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren
richten sich nach dem sogenannten Streitwert. Im RVG wird bestimmt, wie
hoch die Gebühren bei einem bestimmten Streitwert sind.
Ermittlung des Streitwertes:
Zur Berechnung des Streitwertes der Scheidung wird das dreifache monatliche
Nettoeinkommen der Partner addiert. Hinzu kommt ein Streitwert in Höhe
von 1.000,-- € oder 2.000,-- € für die Durchführung des Versorgungsausgleichs.Monatliche
Kreditraten können evtl. den Streitwert verringern, sofern sie nicht für
selbst genutztes Wohneigentum gezahlt werden.
Beispiel Kosten einer streitigen Partnerschaftsaufhebung:
Der Lebenspartner 1 verdient monatlich netto 2.000,00 €, Lebenspartner
2 hat kein Einkommen. Es wird gestritten über Zahlung von Unterhalt und
Zugewinnausgleich.
Streitwert:
| Scheidung
|
6.000,00 € |
| Unterhalt |
7.200,00 € |
| Zugewinn |
10.000,00 € |
| Versorgungsausgleich |
1000,00 € |
| Streitwert
gesamt |
24.200,00 € |
Gerichtsgebühren insgesamt für beide Parteien: 933,00 €
| Rechtsanwaltsgebühren: |
|
| 1,3
Verfahrensgebühr |
891,80 € |
| 1,2
Terminsgebühr |
823,20 € |
| Auslagenpauschale |
20,00 € |
| Zwischensumme |
1.735,00 € |
| 16%
Mehrwertsteuer |
277,60 € |
| Endsumme |
2.012,60 € |
Diese Gebühren fallen für jeden Rechtsanwalt an, also gesamt 4.025,20
€.
Kosten der Anwalts- und Gerichtsgebühren gesamt: 4.958,20 €.
Beispiel Kosten einer unstreitigen Online-Partnerschaftsaufhebung:
Lebenspartner 1 verdient monatlich netto 2.000,-- €, Lebenspartner 2
verdient monatlich netto 1.000,-- €.
Der Streitwert berechnet sich wie folgt:
2.000,-- € + 1.000,-- = 3.000,--
€ x 3 = 9.000,-- €
abzüglich 25 Prozent = 6.750,00 € + 1.000,-- € (für Versorgungsausgleich)
= 7.750,00 €.
Gerichtsgebühren insgesamt für beide Parteien gemeinsam: 498,00
€
| Rechtsanwaltsgebühren: |
|
| 1,3
Verfahrensgebühr |
535,60 € |
| 1,2
Terminsgebühr |
494,40 € |
| Auslagenpauschale |
20,00 € |
| Zwischensumme |
1050,00 € |
| 16%
Mehrwertsteuer |
168,00 € |
| Endsumme |
1.218,00 € |
Kosten der Anwalts- und Gerichtsgebühren gesamt: 1.716,00 €
Übersicht über Gerichtskosten und Anwaltshonorar
Die folgende Tabelle enthält die Gerichtsgebühren bei einer einverständlichen
Partnerschaftsaufhebung. Die Tabelle führt weiterhin die Anwaltsgebühren
auf, die für eine Partnerschaftsaufhebung bei uns entstehen (einverständliche
Aufhebung). Es handelt sich um die Gesamtkosten für beide Lebenspartner.
bei
einem Streitwert
bis |
Gerichtsgebühren
in € |
Anwaltskosten
in € |
| 2.500,- € |
162,00 |
490,10 |
| 3.000,-
€ |
178,00 |
571,30 |
| 3.500,-
€ |
194,00 |
652,50 |
| 4.000,-
€ |
210,00 |
733,70 |
| 4.500,-
€ |
226,00 |
814,90 |
| 5.000,-
€ |
242,00 |
896,10 |
| 6.000,-
€ |
272,00 |
1.003,40 |
| 7.000,-
€ |
302,00 |
1.110,70 |
| 8.000,-
€ |
332,00 |
1.194,80 |
| 9.000,-
€ |
362,00 |
1.325,30 |
| 10.000,-
€ |
392,00 |
1.432,60 |
| 13.000,-
€ |
438,00 |
1.548,60 |
| 16.000,-
€ |
484,00 |
1.664,60 |
| 19.000,-
€ |
530,00 |
1.780,60 |
| 22.000,-
€ |
576,00 |
1.896,60 |
Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen
selbstverständlich auch via Telefon: 0234 / 9648440
und Fax: 0234 / 6407740 zur Verfügung.
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