Aufhebung der Lebenspartnerschaften
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Ebenso besteht für gleichgeschlechtliche
Paare die Möglichkeit, mich mit der Aufhebung ihrer
Lebenspartnerschaft zu beauftragen. Bis zum 01.01.2005
war ein gerichtlicher Antrag auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
nur dann möglich, wenn die Partner mindestens ein
Jahr vorher in notarieller Form eine Erklärung abgegeben
hatten, dass sie getrennt leben. Dies ist seit dem 01.01.2005
nicht mehr erforderlich.
Eine Lebenspartnerschaft kann aufgehoben werden, wenn
- die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben
und beide zusammen die Aufhebung der Lebenspartnerschaft
beantragen bzw. der andere Lebenspartner dem Antrag
auf Aufhebung zustimmt (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 a LPartG).
Ferner kann die Lebenspartnerschaft aufgehoben
werden wenn
- die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben
und ein Partner die Aufhebung beantragt und der andere
Partner zwar nicht zustimmt, jedoch zusätzliche
Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Wiederherstellung
der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet
werden kann, § 15 Abs. 2 Nr. 1 b LPartG
- die Lebenspartner leben seit drei Jahren getrennt
und nur ein Partner beantragt die Aufhebung (§
15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG).
Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen
keine häusliche Gemeinschaft besteht, wobei die Trennung
auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung vollzogen werden
kann. Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft entspricht
in weiten Teilen dem Ablauf eines Scheidungsverfahrens.
Insbesondere durch die änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
zum 01. 01. 2005 wurde das Lebenspartnerschaftsrecht
noch stärker dem Familienrecht des BGB angepasst. Die
Übergangsvorschrift des § 21 LPartG sieht folgendes
vor:
Zugewinnausgleich:
- Paare, die bisher im Güterstand der Ausgleichsgemeinschaft
gelebt haben, leben ab dem 01.01.2005 im Güterstand
der Zugewinngemeinschaft (§ 21 Abs. 1 LPartG). Dies
ist nur ein Wortspiel, da der Güterstand der Ausgleichsgemeinschaft
praktisch und tatsächlich auch der Zugewinngemeinschaft
entsprach.
- Jeder Lebenspartner, der am 31.12.2004 im Vermögensstand
der Ausgleichsgemeinschaft oder in einem anderem Vermögensstand
gelebt hat, kann bis zum 31.12.2005 gegenüber dem
Amtsgericht erklären, dass für die Lebenspartnerschaft
Gütertrennung gelten soll (§ 21 Abs. 2 LPartG).
Unterhalt:
- Für Lebenspartnerschaft gelten ab dem 01.01.2005
dieselben Unterhaltsvorschriften wie für Ehen. Damit
werden die Rechte weiter harmonisiert. Lebenspartner
können nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft Unterhalt
nur verlangen, wenn sie "im Zeitpunkt der Aufhebung
der Lebenspartnerschaft" bedürftig sind. Können sie
sich dagegen zunächst selbst unterhalten und werden
erst später bedürftig, steht ihnen kein Unterhaltsanspruch
zu. Bedürftige Lebenspartner stehen sich andererseits
beim Trennungsunterhalt besser als bisher. Nach altem
Recht konnten sie darauf verwiesen werden, einer Erwerbstätigkeit
selbst dann nachzugehen, wenn sie während der Zeit
des Zusammenlebens nicht gearbeitet hatten. Wegen
dieser und anderer Unterschiede kann jeder Lebenspartner
bis zum 31.12.2005 gegenüber dem Amtsgericht erklären,
dass die gegenseitige Unterhaltspflicht sich weiter
nach den §§ 5, 12 und 16 LPartG in der bisherigen
Fassung bestimmen soll (§ 21 Abs. 3 LpartG, günstig
für denjenigen, der wahrscheinlich unterhaltsverpflichtet
ist).
- In Bezug auf den Versorgungsausgleich ( Ausgleich
der während der Partnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften
gilt folgendes:
Versorgungsausgleich:
Bei Partnerschaften, die vor dem 01. 01. 2005 begründet
wurden, wird grundsätzlich kein Versorgungsausgleich durchgeführt.
Es besteht aber die Möglichkeit, dass beide Partner bis
zum 31. 12. 2005 vor dem Amtsgericht erklären, dass dennoch
ein Versorgungsausgleich stattfinden soll. Für "neue Partnerschaften"
( begründet nach dem 01. 01. 2005) ist die Durchführung
des Versorgungsausgleichs gesetzlich vorgesehen (über
Ausnahmen hiervon, bspw., durch Verzicht oder Partnerschaftsvertrag
informiere ich Sie gerne).
- Für gerichtliche Verfahren, die am 31.12.2004 schon
anhängig waren und Ansprüche aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz
betreffen, gilt das bisherige Recht weiter (§ 21 Abs.
5 LPartG).
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