Ehepartner im Ausland
Dieses Video benötigt den Adobe Flash Player, bitte laden sie sich die Aktuelle Version bei Adobe runter und Instalieren diesen.

Befindet sich einer oder
beide Ehepartner im Ausland, müssen bei der Zuständigkeit
deutscher Gerichte grundsätzlich beide Ehegatten
persönlich zum Scheidungstermin in Deutschland
erscheinen. Wenn sich einer der Ehegatten oder beide
Ehegatten im Ausland befinden, werden diese aus Kostengründen
häufig nicht für den Scheidungstermin in die
BRD einreisen wollen. In diesen Fällen kann das
zuständige deutsche Amtsgericht darum gebeten werden,
dass der Ehepartner vor der Deutschen Botschaft des
ausländischen Staates, in dem er sich aufhält,
angehört wird. Wer sich z. B. in China aufhält,
kann dann in der Regel vor der deutschen Botschaft in
Peking zur Scheidung angehört werden. Eine Niederschrift
über die erfolgte Anhörung wird dann zum Gericht
nach Deutschland geschickt. Dort erfolgt die Scheidung
in Abwesenheit des Ehepartners, der sich dauerhaft im
Ausland aufhält.
Einige Gerichte ermöglichen es den im europäischen
Nachbarausland aufhältigen Ehepartnern die notwendige
persönliche Anhörung vor einem grenznahen
Amtsgericht durchzuführen, welches dann von dem
ursprünglichen für das Scheidungsverfahren
zuständigen Amtsgericht im Wege der Amtshilfe um
die Anhörung des Ehepartners gebeten wird. Dieses
Verfahren verzögert zwar den Lauf des Scheidungsverfahrens,
da die Gerichtsakte zur Anhörung an das grenznahe
Gericht übersandt werden muss, erspart es dem Ehegatten
aber möglicherweise für seine persönliche
Anhörung quer durch Deutschland zu reisen, was
mit erheblichen Kosten verbunden sein kann. Würde
z. B. das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht München
anhängig sein und einer der Ehegatten in Dänemark
leben, so könnte angeregt werden, dass die Anhörung
des in Dänemark aufhältigen Ehepartners beispielsweise
vor dem Amtsgericht Flensburg durchgeführt wird.
Im Einzelfall haben es deutsche Gerichte für ausreichend
erachtet, wenn der im Ausland aufhältige Ehegatte,
sei es der anwaltlich vertretene oder der nicht anwaltlich
vertretene Ehegatte, eine schriftliche Erklärung
zur Gerichtsakte übersendet, aus der Zeitpunkt
und Umstände der Trennung sowie der Scheidungswille
klar ersichtlich sind.
Im Scheidungsverfahren muss die gerichtliche Post dem
Ehegatten zugestellt werden. Wenn sich ein Ehegatte
im Ausland aufhält und dieser Ehegatte ausländischer
Staatsbürger ist, wird häufig vom Gericht
angeordnet, dass sämtliche gerichtliche Post in
die ausländische Sprache übersetzt werden
muss. In diesen Fällen verzögert sich das
Scheidungsverfahren ganz erheblich. Das Scheidungsverfahren
kann in diesen Fällen mehrere Jahre dauern.
Das Scheidungsverfahren kann in diesen Fällen
wesentlich verkürzt werden, wenn der im Ausland
lebende Ehepartner eine Person in Deutschland benennt,
die für ihn die gerichtliche Post entgegennehmen
darf (sog. Postzustellungsbevollmächtigter). Der
Postzustellungsbevollmächtigte erhält die
gerichtliche Post und ist verpflichtet, diese an den
im Ausland lebenden Ehegatten weiter zu leiten. Die
Benennung eines Postzustellungsbevollmächtigten
in der BRD verkürzt das Scheidungsverfahren ganz
erheblich. Postzustellungsbevollmächtigter kann
jede Person sein, die in der BRD lebt. Ausgeschlossen
ist allerdings, den anderen Ehepartner oder dessen Rechtsanwalt
als Postzustellungsbevollmächtigten zu benennen.
|