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Aufenhaltserlaubnis nach der Trennung

Aufenthaltserlaubnis

Gemäß § 17 Ausländergesetz erhält der Ausländer ein eigenes Bleiberecht, wenn er seit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mindestens zwei Jahre lang mit dem Ehegatten in einer Ehe zusammen gelebt hat. Vom Tag der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an müssen die Eheleute also mindestens zwei Jahre lang als verheiratete Eheleute zusammen gelebt haben.

Falls die Eheleute nicht zwei Jahre lang nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als Eheleute zusammen gelebt haben, wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis widerrufen. Dann muss der ausländische Ehegatte mit kurzfristiger Ausweisung rechnen.

Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhält gemäß § 17 Ausländergesetz, wer seit mehr als fünf Jahren eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.