Aufenhaltserlaubnis nach der Trennung
Aufenthaltserlaubnis
Gemäß § 17 Ausländergesetz erhält
der Ausländer ein eigenes Bleiberecht, wenn er
seit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mindestens
zwei Jahre lang mit dem Ehegatten in einer Ehe zusammen
gelebt hat. Vom Tag der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
an müssen die Eheleute also mindestens zwei Jahre
lang als verheiratete Eheleute zusammen gelebt haben.
Falls die Eheleute nicht zwei Jahre lang nach Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis als Eheleute zusammen gelebt
haben, wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis widerrufen.
Dann muss der ausländische Ehegatte mit kurzfristiger
Ausweisung rechnen.
Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhält
gemäß § 17 Ausländergesetz, wer
seit mehr als fünf Jahren eine befristete Aufenthaltserlaubnis
besitzt.
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